Gesetz zur Regulierung von Werbung im öffentlichen Raum
Hinweis zum Urteil des Hamburgischen Verfassungsgericht vom 06. September 2024 (HVerfG 1/23):
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06. September 2024 festgestellt, dass die Regelungen des Gesetzentwurfes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Übergangsvorschrift, die eine Beseitigung von rechtmäßig errichteten Werbeanlagen, die den Vorschriften des Gesetzes nicht mehr genügen, vorsah, wurde vom Hamburgischen Verfassungsgericht aufgrund mangelnder Differenzierung für unverhältnismäßig erachtet und daher im Gesetzentwurf gestrichen.
Die Initiatoren planen im Falle eines erfolgreichen Volksbegehrens die Neueinfügung einer Übergangsvorschrift für bestehende, nach dem Gesetzentwurf aber nicht mehr zulässige Werbeanlagen, die den Vorgaben an eine verhältnismäßige Regelung zur Beseitigung entspricht (vgl. HVerfG 1/ 23, S. 57 ff.). Sofern es zu einem Volksentscheid über das Gesetz kommt, sind auch bestehende, aber nach der Neuregelung nicht mehr zulässige Werbeanlagen, von der Gesetzesänderung erfasst.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Werbung als Mittel des kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austauschs ist ein Bestandteil des öffentlichen Raumes. Da Werbung jedoch Aufmerksamkeit erregen und möglichst einen nachhaltigen Werbeeffekt bewirken soll, müssen Werbeanlagen auffallen. Großformatige Werbung und die zunehmende Digitalisierung von Werbeanlagen mit animierten und bewegten Inhalten führen zu einer optischen Dominanz von Werbung und einer unerwünschten Unruhe im Stadtraum. Um dieser Problematik zu begegnen, werden die Vorschriften für Werbeanlagen in der Hamburgischen Bauordnung geändert.
Zielsetzung:
Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
- Gestalterischen Aspekten
- Informationsinteresse der Bevölkerung
- Interessen der Wirtschaft
Weitere positive Effekte:
- Steigerung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch weniger Ablenkung
- Eindämmung der durch Werbeanlagen verursachten Lichtverschmutzung
- Einsparung von Energie und Ressourcen
- Verminderung von Reizen, weniger Hektik
- Mehr Sichtbarkeit für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie für die lokale Wirtschaft
Zulässige Werbeanlagen:
- An Geschäften und Betrieben
- Werbeanlagen an Gebäuden bis zu einem Meter über dem Erdgeschoss
- Sonstige Werbeanlagen bis zu fünf Meter Höhe (Schilder, Schirme, Aufsteller, etc.)
- Auf Straßen, Plätzen und privatem Grund
- Werbeanlagen mit einer maximalen Höhe von fünf Metern für Inhalte im maximalen Plakatformat DIN A 0 (84 x 119 cm) an nicht hinterleuchteten oder bewegten:
- Litfaßsäulen
- Flächen an Haltestellen und Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs
- Flächen an öffentlichen Sanitäreinrichtungen
- Flächen an Bauzäunen, unter Brücken und in Tunneln
- Einzelnen Flächen mit einer maximalen Werbefläche von zehn Quadratmetern auf privatem Grund
- Die Hälfte der jeweiligen Werbefläche ist für Werbung für kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zu nutzen.
- Werbeanlagen mit einer maximalen Höhe von fünf Metern für Inhalte im maximalen Plakatformat DIN A 0 (84 x 119 cm) an nicht hinterleuchteten oder bewegten:
- Auf Sportanlagen und Versammlungsstätten
- Temporäre Werbeanlagen auf Kultur- und Sportveranstaltungen, Messen und Feiern
Nicht mehr zulässige Werbeanlagen:
- Werbeanlagen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden
- Werbeanlagen, die den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken oder die Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen stören
- Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem Umfang
- Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen
- Digitale Werbeanlagen und Anlagen mit Wechsellicht.
Ausnahmen:- Auf Kultur- und Sportveranstaltungen sowie Messen, Schaustellungen und Feiern
- Auf Sportanlagen, Versammlungsstätten und auf Ausstellungs- und Messegeländen
- Zur Fahrgastinformation an Haltestellen und Bahnhöfen
- Wechsellichtanlagen an Geschäften und Betrieben in den vom Senat bestimmten Gebieten
Das Verfahren
