Gesetz zur Regulierung von Werbung im öffentlichen Raum
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Hinweis zum Urteil des Hamburgischen Verfassungsgericht vom 06. September 2024 (HVerfG 1/23):
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06. September 2024 festgestellt, dass die Regelungen des Gesetzentwurfes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Regelung, die eine Beseitigung von rechtmäßig errichteten Werbeanlagen, die den Vorschriften des Gesetzentwurfes nicht mehr genügen, vorsah, wurde vom Hamburgischen Verfassungsgericht aufgrund mangelnder Differenzierung für unverhältnismäßig erachtet und daher im Gesetzentwurf gestrichen.
Die Initiatoren planen im Falle eines erfolgreichen Volksbegehrens die Neueinfügung einer Beseitigungsregelung für bestehende, nach dem Gesetzentwurf aber nicht mehr zulässige Werbeanlagen, die den Vorgaben an eine verhältnismäßige Regelung zur Beseitigung entspricht (vgl. HVerfG 1/ 23, S. 57 ff.).